Im folgenden gebe ich den Wortlaut eines Schreibens der Polizei Düsseldorfer an Melanie Dittmer wieder. Ihr wird untersagt weiterhin als Versammlungsleiterin von DÜGIDA zu fungieren und die Demoroute wird verkürzt und soll nicht mehr über die Aderstraße und den Mintropplatz führen.
“Sehr geehrte Frau Dittmer,
ich beabsichtige,
1. Sie für zukünftige „Dügida“-Versammlungen als verantwortliche Leiterin abzulehnen. Ferner beabsichtige ich Ihnen aufzuerlegen, mir einen neuen verantwortlichen Leiter zu benennen.
2. Ihren versammlungsrechtlichen Aufzug dahingehend zu beschränken, dass Ihnen der weitere Aufzug Ihrer Versammlung ab der Kreuzung Scheurenstraße/Adersstraße untersagt ist und Ihnen aufzugeben, den Aufzug über die Scheurenstraße zurück über den Stresemannplatz, die Karlstraße und die Friedrich-Ebert-Straße zum Ausgangspunkt zurück zu führen.
Zu 1.:
Bei der Versammlung am 02.03.2015 ist es mehrfach zu Ausrufen beim Vorbeizug an der Moschee auf der Aderstraße gekommen wie z.B. „Wir wollen keine Salafisten-Schweine“; zudem stachelten Sie die Teilnehmer auf, „Abschaum“ zu rufen.
Am Mintropplatz kam es zu Ausschreitungen von Teilnehmern Ihrer Versammlung gegen Einsatzkräfte der Polizei.
Im Vorfeld Ihrer Versammlung videographierten Sie zwei eingesetzte Beamte meines Staatsschutzes und stellten dieses Video auf Ihrer Facebook-Seite ein, obwohl einer der Beamten sie anwies, dies zu unterlassen.
Als Verantwortliche Leiterin obliegt Ihnen die Pflicht dafür zu sorgen, dass Ihre Versammlung dem Friedlichkeitsgebot des Art. 8 GG entspricht. Die aufgeführten Umstände lassen darauf schließen, dass Sie als Versammlungsteilnehmerin nicht Willens oder in der Lage sind, Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung entgegen zu wirken.
Im Gegenteil sorgten Sie durch provozierende Äußerungen für eine aggressive Grundstimmung. Darüber hinaus unterstützen Sie durch Videographie und Verbreitung der Sie zu Ihrem Schutz begleitenden Polizeibeamten die negative Grundhaltung Ihrer Versammlungsteilnehmer gegen die Polizei-/Versammlungsbehörde.
Ich beabsichtige daher, Sie als Versammlungsleiterin nicht mehr anzuerkennen.
Zu 2. :
Bereits bei der Versammlung am 23.02.2015 war es beim Vorbeizug Ihrer Versammlung an der Moschee auf der Aderstraße zu ähnlichen Äußerungen gekommen. Ihnen wurde daher in der Versammlungsbestätigung für die Veranstaltung am 02.03.2015 der Hinweis erteilt, dass zum Zeitpunkt Ihres Aufzuges dort Gottesdienste abgehalten werden und Sie gebeten, daher in diesen Bereichen Handlungen zu unterlassen bzw. nicht zu dulden, die die ungestörte Religionsausübung beeinträchtigen.
Ihr Verhalten hat gezeigt, dass Sie dies nicht beherzigt haben.
Die von der Versammlung – auch von Ihnen – skandierten Rufe waren geeignet, die Religionsausübung der sich in der Moschee befindlichen Gläubigen zu stören.
Daher beabsichtige ich die Beschränkung Ihres Aufzuges. Gem. § 28 VwVfG höre ich Sie hiermit zu meiner beabsichtigten Maßnahmen an.
Hochachtungsvoll
[Name des bearbeitenden Polizisten]”
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